Satzung der Sektion Tutzing des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.

 

Allgemeines

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Tutzing des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Tutzing.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter Nr. VR 70328 eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten und die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern.
  2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschau­licher und ethnischer Toleranz; sie steht ein für Diskriminierungsfreiheit, Vielfalt und Chancengleichheit aller.
  3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes und der Jugendhilfe.
  4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
    1. Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen;
    2. gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
    3. das Erhalten und Betreiben der Tutzinger Hütte als Stützpunkt zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler;
    4. das Errichten und Erhalten von Wegen;
    5. Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
    6. Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Aktivitäten, insbesondere bei der Mobilität sowie beim (Um-)Bau und Betrieb der eigenen Infrastruktur.
    7. Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
    8. Prävention und Bekämpfung sexualisierter, psychischer und physischer Gewalt im Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit;
    9. Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;
    10. Einrichtung und Betrieb einer Webseite oder sonstiger elektronischer Medien.
    11. Planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Sektionen durch die gemeinschaftliche Nutzung von Kletter- bzw. Boulderhallen. Ein Kooperationsvertrag hierzu ist abzuschließen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
    2. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
    3. Einnahmen aus dem Betrieb der Tutzinger Hütte;
    4. Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen u.ä.).

 

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

  1. den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
  2. die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
  3. Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
  4. die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
  5. in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltun­gen des DAV entstehen;
  6. Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
  7. die Zustimmung des Präsidiums vor jeder Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz einzuholen, soweit es sich um allgemein zugängliche AV-Hütten handelt.
  8. ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

 

§ 5 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Mitgliedschaft

 

§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

  1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt Absatz 3.
  2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
  3. Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte.
  4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
  5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereins-einrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereins-einrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
  6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

§ 7 Mitgliederpflichten

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitglieder­kategorien zugrunde gelegt.
  2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat. Neumitglieder, die zum 1. Januar eintreten, können ab dem 1.12. des Vorjahres ihre Mitgliederrechte in Anspruch nehmen. Der Mitgliedsbeitrag gilt für diesen Zeitraum als entrichtet.
  3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die nach dem 01. September eines Jahres eintreten, zahlen einen reduzierten Jahresbeitrag.
  4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

 

§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
  2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

 

§ 9 Aufnahme

  1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.
  2. Bei der Aufnahme kann eine Gebühr erhoben werden, die von der Mitgliederversamm­lung festgesetzt wird.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
  4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahres­beitrages wirksam.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. durch Austritt;
  2. durch Tod;
  3. durch Streichung;
  4. durch Ausschluss.

 

§ 11 Austritt, Streichung

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
  2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

 

§ 12 Ausschluss

  1. Auf Antrag des Vorstands kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden.
  2. Ausschließungsgründe sind:
    1. grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
    2. schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
    3. grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
  3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
  4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

 

§ 13 Ortsgruppen und Abteilungen

  1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstands zu Abteilungen oder Gruppen (insbesondere Ortsgruppen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
  2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/Juniorinnen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
  3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäfts­­ordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstands festgesetzt werden.
  4. Abweichend von der Regelung in Absatz 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektions­jugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektions­jugend­ordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitglieder­versammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
  5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen / Gruppen nicht zu.

 

§ 14 Organe

Organe der Sektion sind

  1. der Vorstand;
  2. der Beirat;
  3. der erweiterte Vorstand;
  4. die Mitgliederversammlung;
  5. der Ehrenrat.

 

Vorstand

 

§ 15 Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (geschäftsführender Vorstand).
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit verkürzt oder verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
  4. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) sind unschädlich. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.

 

§ 16 Vertretung

Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den (geschäftsführenden) Vorstand vertreten. Dessen Mitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

Handelt es sich um Rechtsgeschäfte, durch die die Sektion in Höhe von mehr als 5.000 EURO verpflichtet wird, ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des (geschäftsführenden) Vorstands erforderlich. In diesen Fällen muss eines der beiden handelnden Vorstandsmitglieder einer der Vorsitzenden sein.

 

§ 17 Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse.

Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

§ 18 Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/ der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen.
    Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnimmt. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform sowie im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz herbeigeführt werden, wenn nicht mindestens ein Vorstandsmitglied binnen drei Tagen nach Zugang der Einladung diesem Verfahren widerspricht; auch bei diesen Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit.
  4. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.
  5. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

 

§ 19 Referenten

Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erfüllung der Aufgaben der Sektion Referenten berufen (z.B. für Hütten, Wege, Ausbildung, Familienarbeit, Umweltschutz, Klimaschutz, Internet).

 

§ 20 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus den Leitern der Ortsgruppen sowie deren Stellver­tretern. Ortsgruppen mit als 300 Mitgliedern können je zwei weitere Beiräte stellen. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung der jeweiligen Ortsgruppe für die Dauer von drei Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung der Sektion bestätigt. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Sektion können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
  3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden der Sektion einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu Sitzungen des Beirates haben Mitglieder des Vorstands Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
  4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse des Beirats können auch in Textform sowie im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz herbeigeführt werden, wenn nicht mindestens ein Mitglied binnen drei Tagen nach Zugang der Einladung diesem Verfahren widerspricht; auch bei diesen Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit.
  5. Die Beiräte sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 21 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Referenten und dem Beirat.
  2. Der erweiterte Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen.
  3. Die Sitzungen des erweiterten Vorstands dienen dem Informationsaustausch innerhalb der Sektion sowie der Planung und Vorbereitung der anstehenden Aufgaben (z.B. Haus­haltsplanung, Arbeitseinsätze).

 

Mitgliederversammlung

 

§ 22 Einberufung und Form der Durchführung

  1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich (per Brief oder E-Mail) oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist Bestandteil der Einladung. Zugleich wird die Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Website der Sektion (www.dav-tutzing.de) bekannt gegeben. Das Mitglied trägt dafür Sorge, dass stets die aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt ist.Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher per Brief oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Zugleich wird die Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Webseite der Sektion bekannt gegeben. Die Tagesordnung ist Bestandteil der Einladung.
  2. Der Vorstand entscheidet nach seinem Ermessen, ob die Mitgliederversammlung in physischer Anwesenheit, hybrid oder virtuell erfolgt und teilt dies den Mitgliedern bei der Einberufung mit. In diesem Fall wird bei der Einberufung zugleich angegeben, wie die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Abs. 1 und Abs. 2 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens zehn Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.
  4. Wenn die Mitglieder sich aufgrund staatlicher Vorschriften nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege einer Videokonferenz für die Sektion oder die Sektionsmitglieder nicht zumutbar ist, ist ein Beschluss auch dann gültig, wenn auf Entscheidung des Vorstands die Abstimmung im schriftlichen Verfahren dergestalt erfolgte, dass alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin der Beschluss elektronisch oder schriftlich mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  5. Bei einer Vorgehensweise nach Abs. 2 oder Abs. 4 sind insbesondere die Authentifizierung der elektronisch oder schriftlich Teilnehmenden und das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis zu gewährleisten.

 

§ 23 Aufgaben

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    1. den Geschäftsbericht des Vorstands und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
    2. den Vorstand zu entlasten;
    3. den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
    4. den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
    5. Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
    6. die Mitglieder des Beirats zu bestätigen;
    7. die Satzung zu ändern;
    8. eine Sonderumlage zu beschließen;
    9. eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen;
    10. die Sektion aufzulösen.
  2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimm­enthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
  4. Für die Entscheidung über die Auflösung der Sektion gelten die Bestimmungen von § 27.

 

§ 24 Geschäftsordnung

Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in, dem/der Schriftführer/in und von einem zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitglied unterzeichnet sein.

 

Ehrenrat, Rechnungsprüfung, Auflösung

 

§ 25 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Der Ehrenrat ist berufen, um
    1. Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten,
    2. Ehrenverfahren und
    3. Ausschlussverfahren durchzuführen.
      Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 18, Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
  4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 sowie § 18 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

 

§ 26 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungs­prüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion jährlich zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Über die Prüftätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
  3. Mitglieder des Vorstands können nicht zugleich Rechnungsprüfer/innen werden.

 

§ 27 Auflösung

  1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
    Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.
  3. Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

 

Satzung errichtet am 17.12.1947 und neu gefasst im März 2024, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 14.04.2024.